Allgemeine Geschäftsbedingungen der G.H. Geflügelveredelung Holzengel GmbH

 

1. Allgemein

 Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen im Einzelfall kommen Verträge mit uns ausschließlich nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zustande. 

Mit der Erteilung des Auftrages erklärt sich der Käufer mit unseren Bedingungen einverstanden. 

Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Käufers sind für uns nur dann verbindlich, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich anerkannt haben. 

Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Käufers unsere Lieferung vorbehaltlos ausführen. 

Bei telefonischer oder telegrafischer Bestellung haften wir nicht für Aufnahme- und Übermittlungsfehler. 

Diese Bedingungen gelten ausschließlich unter Unternehmern im Sinne des § 14 BGB.

 

 2. Vertragsschluss

 Unsere Angebote sind freibleibend hinsichtlich Lieferung, Lieferzeit und Preis, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine Annahmefrist enthalten. 

Bestellungen können von uns binnen 14 Tagen ab Zugang eines Angebotes angenommen werden. Die Annahme erfolgt durch schriftliche Auftragsbestätigung oder spätestens durch Auslieferung der Ware.

 

 3. Preise

 Maßgebend sind die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise in Euro zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Preise gelten jeweils für den vereinbarten Lieferungs- und Leistungsumfang. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen sowie Mehrlieferungen werden gesondert berechnet.

 (Transportkosten, Exportlieferungen)

 

 4. Lieferumfang

 Die Lieferung eines Minder- oder Mehrgewichts oder einer Minder- oder Mehrmenge von je 10% bleibt vorbehalten. Soweit eine Lieferung mit einer Menge oder Gewicht von bis zu 10 % weniger als vereinbart erfolgt, stellt dies keinen Sachmangel im Sinne des BGB dar.

  

5. Verpackung

 

Der Käufer ist verpflichtet, uns Leergut (Paletten und Behältersysteme) in gleicher Art, Menge und gleichen Wert zurückzugeben, wie er es zum Zwecke der Anlieferung erhalten hat.

Das Leergut ist dabei nach den hygienerechtlichen Vorschriften in gereinigtem Zustand zurückzugeben.

 Ist dem Käufer die Rückgabe an uns bei Anlieferung unserer Ware nicht möglich, ist beschädigt oder in einem stark verschmutzten Zustand, so hat er unverzüglich und auf eigene Kosten zum Ausgleich des Leergutkontos zu sorgen (Bringschuld). Zur Annahme beschädigten oder stark verschmutzten Leerguts sind wir nicht verpflichtet. 

Gerät der Käufer mit der Rückgabe des Leergutes in Verzug, so können wir neben einen Verzögerungsschaden nach einer angemessenen Nachfristsetzung auch die Rücknahme verweigern und vom Käufer Schadenersatz in Geld verlangen. 

(Mitteilung Leergutsaldo)

  

6. Lagerung

 Für die Lagerung und Aufbewahrung sind in erster Linie die geltenden Hygienevorschriften maßgebend. 

Die von uns gelieferte Frischware ist vom Käufer bei einer Temperatur zwischen 0°C und max. +4°C aufzubewahren. Tiefkühlware ist bei mind. –18°C zu lagern. 

Die Kühlkette darf von uns zum Käufer nicht unterbrochen werden. 

Den aus unsachgemäßer Lagerung und Behandlung unserer Ware durch den Käufer entstehenden Schaden hat der Käufer zu tragen. 

 

 7. Zahlung

 (1) Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen 21 Tage ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, und werden den Käufer über die Art der erfolgten Zahlung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt die Zahlung auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

 (2) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Fall von Schecks gilt die Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.  

(3) Gerät der Käufer in Verzug, so sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz als pauschalen Schadensersatz zu verlangen. Sie sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Käufer eine geringere Zinsbelastung nachweist; der Nachweis eines höheren Schadens durch uns ist zulässig. 

(4) Wenn uns Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, insbesondere ein Scheck nicht eingelöst wird oder der Käufer seine Zahlung einstellt, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn wir Schecks angenommen haben. Wir sind in diesem Falle außerdem dazu berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. 

(5) Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Käufer jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt. 

 

8. Mängelrüge – Fristen 

(1) Etwaige Reklamationen von Beschaffenheit, Anders- oder Falschlieferungen, Menge, Gewicht oder Berechnung müssen spätestens innerhalb von 24 Stunden nach Empfang der Ware geltend gemacht werden. Mündliche oder telefonische Reklamationen bedürfen in jedem Falle der schriftlichen Bestätigung des Käufers. 

(2) Der Käufer hat die gelieferte Ware bei Ihrer Anlieferung oder bei Selbstabholung bei deren Übernahme im Hinblick auf Gewicht, Stückzahl und Verpackung zu untersuchen. Soweit hierbei eine repräsentative, stichprobenartige Probeentnahme erfolgt, sind die Proben für eine Untersuchung durch uns in einem untersuchungsfähigen Zustand bereitzuhalten. 

(3) Bei amtlichen Probeentnahmen ist unbedingt eine Gegenprobe zu fordern und an uns unverzüglich in der von Beamten übergebenen amtlich versiegelten Form zur Gegenuntersuchung zu übersenden. Frisch- und Frostwaren sind in jedem Fall sachgemäß zu lagern. 

(4) Im Falle berechtigter und anerkannter Geltendmachung von Mängelansprüchen können wir nach unserer Wahl entweder mangelfreien Ersatz liefern oder die Ware gegen Rückerstattung des vereinbarten und bezahlten Kaufpreises zurücknehmen. 

(5) Reklamationen wegen Mindermengen oder Beschädigung von Waren werden nur dann anerkannt, wenn sie bei LKW-Transport vom Fahrer des LKW’s auf den Frachtpapieren bescheinigt worden sind. 

(6) Jegliche Reklamation ist ausgeschlossen, sobald der Käufer die gelieferte Ware vermischt, weiterversendet weiterverkauft oder mit ihrer Be- oder Verarbeitung begonnen hat. 

(7) Ansprüche wegen Mängeln stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar. 

(8) Nicht form- und fristgerecht gerügte Ware gilt als genehmigt und abgenommen. 

 

9. Eigentumsvorbehalt 

(1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt und künftig zustehen, werden uns die folgenden Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach Wahl des Käufers freigeben werden, soweit ihr Wert die Forderung nachhaltig um mehr als 20% übersteigt. 

(2) Die Ware bleibt unser Eigentum. Verarbeitung und Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser (Mit-) Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Käufer verwahrt unser (Mit-) Eigentum unentgeltlich. Ware, an der uns (Mit-) Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet. 

(3) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsmäßigen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherheitshalber in vollem Umfang an uns ab. Diese Abtretung wird hiermit angenommen. Wir ermächtigen den Käufer widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für seine Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. 

Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die rechtlich an Stelle der Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Regelung treten oder sonst im Hinblick auf die Vorbehaltsware entstehen. Dies betrifft beispielsweise Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung oder Ansprüche gegenüber Versicherungen. 

(4) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – sind wir dazu berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware heraus zu verlangen. 

 

10. Haftung

 1.) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

 Soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegt, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

 2.) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; auch in diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

 3.) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

 4.) Soweit nicht vorstehend anders geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.

 5.) Soweit unsere Schadensersatzhaftung ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dieses auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 6.) Zur Eingrenzung unserer Produzentenhaftung ist der Käufer verpflichtet, uns umgehend alle ihm zugehenden Informationen zu geben, die auf das Vorliegen von Produktmängeln schließen lassen (insbesondere Kundenreklamationen) und uns bei Rückrufaktionen unverzüglich und umfassend zu unterstützen.

 7.) Bei Export unserer Waren durch den Besteller oder seine Abnehmer in Gebiete außerhalb der Bundesrepublik Deutschland übernehmen wir keine Haftung, falls durch unsere Erzeugnisse Schutzrechte Dritter verletzt werden. Der Käufer ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der uns durch die Ausfuhr von Waren verursacht wird, die von uns nicht ausdrücklich zum Export geliefert wurden.

 

11. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

 (1) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 (2) Soweit der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist je nach sachlicher Zuständigkeit das Amtsgericht Sonderhausen oder das Landgericht Mühlhausen ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.

 (3) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstiger Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.